Häufige Fragen zur Bedarfsabklärung

Fragen und Antworten zur Bedarfsabklärung

In unserem Katalog mit Fragen und Antworten (FAQs) finden Sie kompakte und verständliche Informationen rund um die Bedarfsabklärung, den Ablauf, die Zustellung von Unterlagen und die Voraussetzungen.

Fragen & Antworten

Sie haben Fragen – wir liefern Antworten.

Die Fachstelle prüft unabhängig, welche Unterstützung Menschen mit Behinderung im Alltag benötigen. Grundlage ist der eingereichte Unterstützungsplan und ein persönliches Gespräch. Daraus entsteht ein Bericht für den Kanton, der über die Leistungen entscheidet.

Das Angebot gilt für Menschen mit Behinderung, die in den Kantonen Luzern, Zug und Thurgau leben.

Menschen mit Behinderungen, ihre Vertrauenspersonen oder ihre Beistände. Der Unterstützungsplan kann selbst, mit Hilfe von Beratungsstellen oder Vertrauenspersonen ausgefüllt und eingereicht werden.

Zuerst wird ein Unterstützungsplan eingereicht. Danach folgt ein persönliches Gespräch. Auf dieser Basis erstellt die Fachstelle einen Bericht. Der Kanton entscheidet anschliessend über die Leistungen.

Es handelt sich um einen Fragebogen, der Auskunft über die aktuelle Lebenssituation, Ziele und den individuellen Unterstützungsbedarf gibt. Der Unterstützungsplan dient als Grundlage für die Abklärung.


Der ZUP (Zentralschweizer Unterstützungsplan) für die Kantone Zug und Luzern kann hier heruntergeladen werden:
Für den Kanton Zug: im Bereich Downloads
Für den Kanton Luzern: im Bereich Downloads

Nein, die Abklärung ist für Menschen mit Behinderung kostenlos. Die Kosten trägt der jeweilige Wohnkanton.

Das Gespräch findet in der Regel in der gewohnten Umgebung der betroffenen Person statt, z.B. zu Hause bei der betroffenen Person. Auch ein anderer geeigneter Ort ist möglich.

Das Gespräch dauert etwa eine Stunde. Weitere Gespräche können folgen – falls nötig.

Unabhängige Fachpersonen der Fachstelle Bedarfsabklärung. Sie sind nicht beim Kanton angestellt und gehören auch zu keinem Unterstützungsdienst.

Ja, auf Wunsch kann eine Vertrauensperson am Gespräch teilnehmen. Es ist hilfreich, wenn die Fachperson der Fachstelle im Voraus weiss, wer dabei sein wird.

Die Fachstelle erstellt einen Bericht mit Empfehlungen. Der Kanton prüft diesen Bericht und teilt den Entscheid der gesuchstellenden Person schriftlich mit.

Gegen den Entscheid kann beim Kanton Beschwerde eingereicht werden. Die Frist und das Verfahren sind im Schreiben des Kantons erklärt.

Bei grösseren Veränderungen (z. B. Umzug oder veränderte Gesundheit) kann eine neue Bedarfsabklärung beantragt werden. Dazu muss bei der Fachstelle Bedarfsabklärung ein neuer Unterstützungsplan eingereicht werden.

Die Fachstelle Bedarfsabklärung empfiehlt, wann eine neue Abklärung sinnvoll ist. Das kann zum Beispiel alle zwei oder drei Jahre sein oder wenn sich bei Ihnen etwas verändert, wie ein Umzug oder eine neue Arbeit. Auch der Kanton kann informieren, wenn eine neue Bedarfsabklärung nötig oder sinvoll ist.

Fach- und Assistenzleistungen zur Unterstützung im Alltag – zum Beispiel bei der Haushaltsführung, beim Umgang mit belastenden Situationen oder in sozialen Kontakten.

Die betroffene Person kann selbst einen anerkannten Leistungsanbieter auswählen oder Assistenzpersonen anstellen. Beratungsstellen können dabei unterstützen oder auf Wunsch die Koordination übernehmen.

Der ausgefüllte Unterstützungsplan kann elektronisch eingereicht werden – per E-Mail oder über das Uploadformular auf dieser Website. Alternativ kann er auch postalisch an folgende Adresse gesendet werden:

Fachstelle Bedarfsabklärung (fabea)
sensiQoL AG
Pfisternweg 11
6340 Baar


Wichtig:
  1. Bitte schreiben Sie die Adresse leserlich und klar auf den Briefumschlag, damit die Post sie richtig erkennen und den Unterstützungsplan zustellen kann.
  2. Die letzte Seite des Unterstützungsplans muss unterschrieben sein – auch bei elektronischer Zustellung.
Die letzte Seite wird ausgedruckt und unterschrieben, dann wieder eingescannt und dem elektronischen Dokument beigefügt.

Die Verantwortung für eine sichere Übermittlung liegt bei der einreichenden Person. Bei Unsicherheiten kann eine Beratungsstelle helfen.

Im Kanton Zug betrifft die Bedarfsabklärung alle Menschen mit Behinderung – unabhängig davon, ob sie ambulant oder stationär unterstützt werden. In den Kantonen Luzern und Thurgau gilt sie nur für Personen, die ambulante Leistungen erhalten.

Ja. Alle Daten werden vertraulich behandelt. Eingereichte Unterlagen werden elektronisch gesichert gespeichert. Papierdokumente werden nach einer gewissen Zeit vernichtet.

Ja, die Beratungsstellen unterstützen Sie gerne beim Ausfüllen des Plans. Bei der Wahl einer passenden Beratungsstelle können Ihnen Ihr Wohnkanton oder Ihre Wohngemeinde weiterhelfen.

Die Fachstelle Bedarfsabklärung schreibt einen Bericht. Der Kanton liest den Bericht und entscheidet über die Unterstützung.

Der Kanton schickt Ihnen einen Brief. Darin steht, welche Unterstützung Sie erhalten und wer die Kosten übernimmt.

Wenn Sie wegen einer Behinderung Unterstützung brauchen, um Ihren Alltag zu bewältigen oder am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, können Sie Hilfe erhalten. Eine Beratungsstelle kann gemeinsam mit Ihnen klären, ob Sie anspruchsberechtigt sind.

Weiterführende Informationen zu den kantonalen Vorgaben finden Sie hier auf den Seiten der Kantone oder direkt auf den Websites der jeweiligen Kantone.

Für die Fachstelle Bedarfsabklärung ist es wichtig, dass der Unterstützungsplan leserlich und möglichst vollständig ausgefüllt wird. Wenn Angaben fehlen oder unverständlich sind, meldet sich die Fachstelle bei Ihnen. Sie können dann die fehlenden Informationen nachreichen oder offene Fragen beantworten. Dadurch kann sich der Prozess verlängern.