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In unserem Katalog mit Fragen und Antworten (FAQs) finden Sie kompakte und verständliche Informationen rund um die Bedarfsabklärung, den Ablauf, die Zustellung von Unterlagen und die Voraussetzungen.
Sie haben Fragen – wir liefern Antworten.
Die Fachstelle prüft unabhängig, welche Unterstützung Menschen mit Behinderung im Alltag benötigen. Grundlage ist der eingereichte Unterstützungsplan und ein persönliches Gespräch. Daraus entsteht ein Bericht für den Kanton, der über die Leistungen entscheidet.
Das Angebot gilt für Menschen mit Behinderung, die in den Kantonen Luzern, Zug und Thurgau leben.
Menschen mit Behinderungen, ihre Vertrauenspersonen oder ihre Beistände. Der Unterstützungsplan kann selbst, mit Hilfe von Beratungsstellen oder Vertrauenspersonen ausgefüllt und eingereicht werden.
Zuerst wird ein Unterstützungsplan eingereicht. Danach folgt ein persönliches Gespräch. Auf dieser Basis erstellt die Fachstelle einen Bericht. Der Kanton entscheidet anschliessend über die Leistungen.
Es handelt sich um einen Fragebogen, der Auskunft über die aktuelle Lebenssituation, Ziele und den individuellen Unterstützungsbedarf gibt. Der Unterstützungsplan dient als Grundlage für die Abklärung.
Nein, die Abklärung ist für Menschen mit Behinderung kostenlos. Die Kosten trägt der jeweilige Wohnkanton.
Das Gespräch findet in der Regel in der gewohnten Umgebung der betroffenen Person statt, z.B. zu Hause bei der betroffenen Person. Auch ein anderer geeigneter Ort ist möglich.
Unabhängige Fachpersonen der Fachstelle Bedarfsabklärung. Sie sind nicht beim Kanton angestellt und gehören auch zu keinem Unterstützungsdienst.
Die Fachstelle erstellt einen Bericht mit Empfehlungen. Der Kanton prüft diesen Bericht und teilt den Entscheid der gesuchstellenden Person schriftlich mit.
Bei grösseren Veränderungen (z. B. Umzug oder veränderte Gesundheit) kann eine neue Bedarfsabklärung beantragt werden. Dazu muss bei der Fachstelle Bedarfsabklärung ein neuer Unterstützungsplan eingereicht werden.
Die Fachstelle Bedarfsabklärung empfiehlt, wann eine neue Abklärung sinnvoll ist. Das kann zum Beispiel alle zwei oder drei Jahre sein oder wenn sich bei Ihnen etwas verändert, wie ein Umzug oder eine neue Arbeit. Auch der Kanton kann informieren, wenn eine neue Bedarfsabklärung nötig oder sinvoll ist.
Die betroffene Person kann selbst einen anerkannten Leistungsanbieter auswählen oder Assistenzpersonen anstellen. Beratungsstellen können dabei unterstützen oder auf Wunsch die Koordination übernehmen.
Der ausgefüllte Unterstützungsplan kann elektronisch eingereicht werden – per E-Mail oder über das Uploadformular auf dieser Website. Alternativ kann er auch postalisch an folgende Adresse gesendet werden:
Fachstelle Bedarfsabklärung (fabea)
sensiQoL AG
Pfisternweg 11
6340 Baar
Die Verantwortung für eine sichere Übermittlung liegt bei der einreichenden Person. Bei Unsicherheiten kann eine Beratungsstelle helfen.
Im Kanton Zug betrifft die Bedarfsabklärung alle Menschen mit Behinderung – unabhängig davon, ob sie ambulant oder stationär unterstützt werden. In den Kantonen Luzern und Thurgau gilt sie nur für Personen, die ambulante Leistungen erhalten.
Ja, die Beratungsstellen unterstützen Sie gerne beim Ausfüllen des Plans. Bei der Wahl einer passenden Beratungsstelle können Ihnen Ihr Wohnkanton oder Ihre Wohngemeinde weiterhelfen.
Die Fachstelle Bedarfsabklärung schreibt einen Bericht. Der Kanton liest den Bericht und entscheidet über die Unterstützung.
Wenn Sie wegen einer Behinderung Unterstützung brauchen, um Ihren Alltag zu bewältigen oder am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, können Sie Hilfe erhalten. Eine Beratungsstelle kann gemeinsam mit Ihnen klären, ob Sie anspruchsberechtigt sind.
Weiterführende Informationen zu den kantonalen Vorgaben finden Sie hier auf den Seiten der Kantone oder direkt auf den Websites der jeweiligen Kantone.
Für die Fachstelle Bedarfsabklärung ist es wichtig, dass der Unterstützungsplan leserlich und möglichst vollständig ausgefüllt wird. Wenn Angaben fehlen oder unverständlich sind, meldet sich die Fachstelle bei Ihnen. Sie können dann die fehlenden Informationen nachreichen oder offene Fragen beantworten. Dadurch kann sich der Prozess verlängern.